In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BdF die Auffassung, daß eine überbetriebliche Ausbildung, die zusammenhängend weniger als 3 Monate dauert, eine berufliche Tätigkeit des Auszubildenden außerhalb der Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte darstellt. Dies bedeutet, daß die Fahrtkosten i.S.d. Abschnitts 38 Abs. 1 und 2
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für gewerblich Auszubildende in der Bauwirtschaft, für die der Ausbildungsbetrieb nach Abschnitt 37 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1
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