Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil
Das vorgenannte Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Für diese Entscheidung sind insbesondere die folgenden Überlegungen maßgebend:
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