Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und im Vorgriff auf eine Änderung des Abschn. 92 Abs. 3 Satz 2 KStR gilt zur gliederungsmäßigen Behandlung der an außenstehende Gesellschafter einer Organgesellschaft geleisteten Ausgleichszahlungen folgendes:
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