Nach § 4 Nr. 7 Satz 3 UStG ist die Steuerbefreiung der Umsätze an die in § 4 Nr. 7 Buchst. b bis d UStG genannten Einrichtungen und Personen von den in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen abhängig.
Der Unternehmer muß dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates (bzw. durch eine Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachweisen (§ 4 Nr. 7 Satz 5 UStG).
Das mit BMF-Schreiben v. 30. 4. 1993 S 7130 (BStBl I S.
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