Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der o. g. Frage wie folgt Stellung genommen:
Nach Auflösung der UdSSR sind auch deren Gesetze und Verordnungen weitgehend gegenstandslos geworden. Da die Nachfolgestaaten inzwischen eigene Gesetze erlassen haben, ist über die Frage der steuerlichen Behandlung von zwischengesellschaftlichen Dividendenausschüttungen für jeden Nachfolgestaat der ehemaligen UdSSR gesondert zu entscheiden.
Hinzukommt, daß das mit der ehemaligen UdSSR abgeschlossene
Im einzelnen gilt für die Besteuerung von Schachteldividenden, die Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Gebiet der früheren UdSSR ausschütten, folgendes:
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