Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Umsätze von unbenutzten und gebrauchten Telefonkarten, die Sammelobjekte sind, folgendes:
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 2 UStG i.V.m. Nummer 54 Buchstabe b der Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände (Anlage des UStG) ist u.a. auf die Umsätze von Sammlungsstücken von geschichtlichem Wert (aus Position 97.05 des Gemeinsamen Zolltarifs - Kombinierte Nomenklatur -) der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert sind nach dem Wortlaut der Zolltarifposition 97.05 und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1985 -
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