Mit Urteil vom 1. Juni 2006,
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Das Urteil ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Soweit Abschnitt 272 Abs. 1 Satz 5 UStR längerfristige Studienaufenthalte im Ausland, die mit einer Reise kombiniert sind (sog. High-School-Programme), von der Anwendung des § 25 UStG ausschließt, ist er nicht mehr anzuwenden.
Für vor dem 1. Juli 2007 ausgeführte Leistungen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer entsprechende Umsätze unter Berufung auf Abschnitt 272 Abs. 1 Satz 5 UStR den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterwirft.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
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