Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 ( BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. August 2012 ( BStBl 2012 I S. 850) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
In Nummer 3 der Regelung zu § 31b werden die Angaben „§ 17 GWG” durch die Angaben „§ 17 GwG” ersetzt.
Nach Nummer 3 der Regelung zu § 34 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4.
„Wegen der steuerlichen Pflichten des Insolvenzverwalters und des „starken” vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden ist (§ 22 Abs. 1 InsO), siehe zu Nr. 1. Wegen der verfahrensrechtlichen Stellung des Insolvenzverwalters siehe im Übrigen zu § 251, Nr. 4.2.”
In Nummer 2.3 der Regelung zu § 37 wird die Angabe „vgl. BMF-Schreiben vom 30. Januar 2012 - IV A 3 - S 0160/11/10001 - ( BStBl 2012 I S. 149)” durch die Angabe „vgl. BMF-Schreiben vom 31.1.2013 - IV A 3 - S 0160/11/10001 - (BStBl 2013 I S. XX)”.
In Nummer 10 der Regelung zu § 68 wird Satz 4 durch folgende neue Sätze ersetzt:
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