Werden einem Arbeitnehmer über eine rückgedeckte Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, deren Höhe von den Zuwendungen abhängig ist, die der Unterstützungskasse zur Finanzierung von Rückdeckungsversicherungen vom Trägerunternehmen zur Verfügung gestellt werden, so ist nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes zu beachten:
Haben Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse, stellen Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse, die für individuelle Rückdeckungsversicherungen zu verwenden sind, keinen Arbeitslohn des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers dar. Bei fehlendem Rechtsanspruch auf eine Zukunftssicherung liegt auch dann kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn vor, wenn die Versorgungsleistungen auf bestimmte Beträge beschränkt sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1993,BStBl 1994 II S. 248).
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