BMF - Schreiben vom 31.05.2024
IV C 5 - S 2439/19/10003 :005

BMF - Schreiben vom 31.05.2024 (IV C 5 - S 2439/19/10003 :005) - DRsp Nr. 2024/80242

BMF, Schreiben vom 31.05.2024 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2439/19/10003 :005

DRsp Nr. 2024/80242

Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) ab dem 1. Januar 2024; BMF-Schreiben vom 29. November 2017 (BStBl I S. 1626)

Anwendungsregelung

Dieses BMF-Schreiben ersetzt ab dem 1. Januar 2024 das BMF-Schreiben vom 29. November 2017 (BStBl 2017 I S. 1626)Die Änderungen des BMF-Schreibens vom 29. November 2017 (BStBl 2017 I Seite 1626) sind durch Fettdruck hervorgehoben. Redaktionelle Anpassungen (z. B. die Strukturierung mittels Randnummern, Verschiebungen von Textpassagen, Übernahme von Regelungen des BMF-Schreibens vom 17. April 2018 [BStBl 2018 I S. 630]) sind nicht gesondert kenntlich gemacht.und das BMF-Schreiben vom 17. April 2018 (BStBl 2018 I S. 630).

1. Persönlicher Geltungsbereich (§ 1 des 5. VermBG)

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz gilt für unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne (Angestellte, Arbeiter) und Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt (§ 1 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 des ). Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte (§ Absatz Satz 2 des ) und für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ Absatz des ). Soldaten auf Zeit, für die das Fünfte Vermögensbildungsgesetz gilt, sind auch Bezieher von Ausbildungsgeld, das nach § Absatz des gezahlt wird.