Das BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (BStBl 2014 I S. 1613) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 Billigkeitsmaßnahmen bei bestimmten vorüber-gehenden Unterbringungsmaßnahmen.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese zeitliche Befristung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
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