Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. 2014 I S.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Ansatz des maßgeblichen Zeitpunkts sowie die zu berücksichtigenden Nachweise Folgendes:
Legt der Gläubiger der Kapitalerträge der auszahlenden Stelle
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