1. Ich weise darauf hin, daß gemäß § 52 Abs. 22a Satz 2 EStG die Grenze der anspruchsunschädlichen Einkünfte und Bezüge eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für den Veranlagungszeitraum 1998 von 12 000 DM auf 12 360 DM steigt. Das bei der Anrechnung von Unterhaltsleistungen des Ehegatten diesem verbleibende Existenzminimum ist ab 1998 ebenfalls statt mit 12 000 DM mit 12 360 DM anzusetzen. Die verwendeten Vordrucke und Merkblätter sind entsprechend zu ändern.
2. Mit Wirkung vom 1. 1. 1998 werden § 66 Absätze 3 und 4 EStG gestrichen. Gemäß § 52 Abs. 32b EStGs. BGBl. 1997 I S.
3. Aus gegebenem Anlaß erinnere ich an die Dienstanweisung zur Abfassung von Berichten und Verwendung von Aktenzeichen (BStBl 1996 I S. 1069 f.) und mache darauf aufmerksam, daß Anfragen zu Fachfragen einen eigenen Entscheidungsvorschlag enthalten müssen (Absatz 1 S. 7 der Dienstanweisung).
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