Erhalten Kinder von einem Träger der Sozialhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt, so werden diese Leistungen als Bezüge des Kindes berücksichtigt. Leitet der Träger der Sozialhilfe den Anspruch des Kindergeld-Berechtigten auf Kindergeld gemäß § 74 Abs. 5 EStG auf sich über, so sind wegen des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe Leistungen des Sozialhilfe-Trägers nicht als Bezug anzurechnen.
Bei behinderten Kindern in vollstationärer Unterbringung, für die Eingliederungshilfe gezahlt wird, ist der notwendige Lebensunterhalt durch die Sozialleistungen gedeckt, wenn die Eltern nicht vom Sozialhilfe-Träger nach §
Die Dienstanweisung DA-FamEStG wird daher in Punkt 63.4.2.3 Abs. 2 wie folgt geändert:
Zu den Bezügen zählen insbesondere: (. . .)
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