Mit dem Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10. März 2021 (BGBl 2021 I S.
Für jedes Kind, für das mindestens für einen Monat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ein Kinderbonus in Höhe von 150 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG n. F.). Dabei genügt es, dass ein Anspruch lediglich dem Grunde nach, jedoch nicht der Höhe nach bestand oder nicht ausgezahlt wurde (z. B. in Fällen der Anrechnung anderer Leistungen nach § 65 EStG).
Für ein Kind, für das für den Monat Mai 2021 (anspruchsbegründender Monat) ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für diesen Monat ein Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.).
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