In seinem Urteil vom 9. Dezember 2008 (Az.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung (§ 165 Abgabenordnung) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte” Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer” entfällt.
Die AO -Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass auf Grund des BVerfG-Urteils die Entfernungspauschale für die ersten 20 km möglichst schnell vorläufig anerkannt werden soll.
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen für die Festsetzung von Kindergeld:
Bei der Ermittlung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- oder Betriebsstätte sind die ersten 20 km in die Berechnung einzubeziehen.
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