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Anders als beim Asset Deal besteht beim Unternehmenskauf in Form des Share Deals weitaus größerer Gestaltungsspielraum, um Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Zunächst besteht die Möglichkeit, dass die Zielgesellschaft den Grundbesitz vor dem Unternehmenskauf veräußert. Denn Anknüpfungspunkt für die Grunderwerbsteuer beim Share Deal ist bei sämtlichen Ergänzungstatbeständen (§ 1 Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG), dass zum Gesellschaftsvermögen inländischer Grundbesitz gehört. Für die Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen ist weder die zivilrechtliche Eigentumslage noch das wirtschaftliche Eigentum i.S.v. § 39 Abs. 2 AO entscheidend. Vielmehr gilt insoweit nach Auffassung des BFH eine eigenständige grunderwerbsteuerliche Zurechnung. Danach gehört ein Grundstück der Gesellschaft i.S.d. Ergänzungstatbestände, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist.8)
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