I. Abgabefrist für Steuererklärungen
(1) Für das Kalenderjahr 2000 sind die Erklärungen
- zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
- zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen nach §
- zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
- zur Umsatzsteuer,
- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach §
- sowie die Meldungen über die Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen, Personenvereinigungen und Personengesellschaften
nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
bis zum 31. Mai 2001
bei den Finanzämtern abzugeben.
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