Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ist, soweit es sich um den normalen Programmdienst handelt, als öffentlicher Dienst im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anzusehen. Auf die den Mitgliedern der Aufsichtsgremien (Rundfunk-, Fernseh- und Verwaltungsrat) gewährten Aufwandsentschädigungen findet deshalb die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Anwendung. Nach R 3.12 Abs.
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