Der BFH hat in seinem Urteil vom 19. November 2008 (
An der hiervon abweichenden Rechtsauffassung, dass lediglich die Summe aus sofort fälliger Steuer und dem Ablösebetrag der gestundeten Steuer anzusetzen sei (H 85 (3) „Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten”
Beispiel:
Vater V schenkte seiner Tochter T im Jahr 2003 unter Nießbrauchsvorbehalt Vermögen mit einem Steuerwert von 405 000 EUR. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuwendung 155 000 EUR. Im Zeitpunkt der Zuwendung war V 65 Jahre alt; mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung wurde auch die sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer beantragt.
Im Jahr 2010 schenkt er ihr Vermögen mit einem Wert von 450 000 EUR.
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