FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 04.03.2009
3 - S 2337/16

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 04.03.2009 (3 - S 2337/16) - DRsp Nr. 2009/80185

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 3 - S 2337/16

DRsp Nr. 2009/80185

Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrats öffentlicher Sparkassen

Das Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) vom 19. Juli 2005 (GBl. S. 588) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juni 2008 (GBl. S. 180) regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Sparkassen in Baden-Württemberg. Nach § 19 Abs. 7 SpG erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrats (der Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und die Vertreter der Beschäftigten der Sparkasse) eine „Aufwandsentschädigung”. Zur steuerlichen Behandlung dieser Vergütung gilt Folgendes:

Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Vergütung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG als Aufwandsentschädigung liegen nicht vor.

  • Personen, deren Tätigkeit für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sich ausschließlich oder überwiegend auf die Erfüllung von Aufgaben in einem Betrieb gewerblicher Art im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG bezieht, leisten keine öffentlichen Dienste im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (R 3.12 Abs. 1 LStR, H 3.12 (Fiskalische Verwaltung) LStH). Zu diesen Betrieben gewerblicher Art gehören auch die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betriebenen Sparkassen. Die an Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse gezahlten Vergütungen sind daher keine steuerfreien Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 .