Das
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Vergütung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG als Aufwandsentschädigung liegen nicht vor.
Personen, deren Tätigkeit für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sich ausschließlich oder überwiegend auf die Erfüllung von Aufgaben in einem Betrieb gewerblicher Art im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG bezieht, leisten keine öffentlichen Dienste im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (R 3.12 Abs.
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