Die im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium erlassene „Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Dienstaufwandsentschädigung der Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten” vom 14. November 2012 - 1-0322.4/4 - (GABI. 2012 S. 898) wurde durch die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Dienstaufwandsentschädigung der Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten vom 22. Februar 2016 - 1-0322.4/4 - (GABI. 2016 S. 170) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 geändert.
Danach kann den Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten als ständige allgemeine Vertreterinnen oder Vertreter der Landrätinnen und Landräte eine Dienstaufwandsentschädigung durch den Landkreis gewährt werden. Sie beträgt monatlich
in Landkreisen bis zu 300.000 Einwohnern | 175 Euro |
in Landkreisen über 300.000 Einwohner | 200 Euro. |
Die Dienstaufwandsentschädigung ist nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und R 3.12 Abs.
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