Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt folgendes:
Der RdF-Erl. v. 30. 8. 1943 S 2506, der einen hälftigen Erl. der KSt auf Gewinne aus der Veräußerung gemeindeeigener Elektrizitätsbetriebe vorsieht, wenn der Verkauft aus Gründen energiewirtschaftlicher Rationalisierung geschieht, wird mit Ablauf des 30. 6. 1996 aufgehoben. Auf Veräußerungen aufgrund von Kaufverträgen, die nach dem 30. 6. 1996 rechtswirksam abgeschlossen werden, ist der Erl. nicht mehr anzuwenden.
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