Wegen der Umstellung auf den Euro zum 1. Januar 2002 und der Änderung der Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG von 5.000 DM auf 2.500 Euro durch Artikel 13 Nr. 1 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl 2000 I S.
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