Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 23.03.2007 (EFG S. 1095) entschieden, dass der Bewertung von als Gegenleistung für eine Vermögensübertragung zu erbringenden Pflegediensten, die auch von ungelernten Pflegekräften erbracht werden können, nicht die monatliche Pauschalvergütung nach § 36 Abs. 3 SGB XI (Pflegesachleistungen) zugrunde zu legen sei. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich die für derartige Pflegeleistungen anzusetzende übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB aus dem Tariflohn für Pflegehilfskräfte. Eine Anwendung der abgestimmten Verwaltungsauffassung wird ausdrücklich abgelehnt.