Der BFH hat mit Urt. v. 9. 5. 1995 (BStBl 1996 II S. 588) entschieden, daß bei teilentgeltlichem Erwerb eines Gebäudes anschaffungsnaher Herstellungsaufwand auch vorliegen kann, soweit die Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen in Zusammenhang mit dem unentgeltlich erworbenen Teil stehen.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder sind die Grundsätze dieses Urt. nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Bei teilentgeltlichem Erwerb eines Gebäudes kann wie bisher anschaffungsnaher Herstellungsaufwand nur im Verhältnis zum entgeltlichen Teil des Erwerbsvorgangs vorliegen.
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