Der BFH hat mit Urteil vom 20. März 2002 - II R 53/99 - entschieden, die Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stelle keinen Übergang von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Sinne des § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis 31. Dezember 1995 anzuwendenden Fassung dar und sei daher nicht begünstigt. Die Entscheidung steht insoweit im Widerspruch zu den zu § 13 Abs. 2a ErbStG ergangenen Verwaltungsanweisungen (gleich lautende Ländererlasse vom 29. November 1994, BStBl 1994 I S. 905, Tz. 1 Satz 4).