Durch Art. 13 des StÄndG 2001 v. 20.12.2001 (BGBl I S.
Durch die Änderung wird klargestellt, dass mit dem Begriff „Anteil” die vermögensmäßige Beteiligung am Gesamthandsvermögen und nicht die Gesellschafterstellung als dingliche Mitberechtigung gemeint ist.
Die Änderung dient der Korrektur einer sprachlichen Ungenauigkeit, da es sich bei § 5 Abs. 3 nicht um einen Besteuerungstatbestand, sondern um die Einschränkung einer Vergünstigungsregelung handelt. Weiterhin wird § 1 Abs. 2a Satz 3 an die Neuregelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 angepasst.
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