Die Referatsleiter Erbschaftsteuer hatten in der Sitzung ErbSt I/07, zu TOP II/2, mehrheitlich der Auffassung zugestimmt, eine atypische stille Beteiligung oder Unterbeteiligung an einer Personengesellschaft gehöre nicht zum begünstigten Vermögen i. S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Entsprechende Verwaltungsanweisungen sind daraufhin in einigen Bundesländern ergangen, eine Übergangsregelung wurde abgelehnt. Diese Entscheidungen wurden von den Abteilungsleitern bestätigt.
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