Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Bundesländer werden H 70 (1), H 85 (3) „Zusammenrechnung unter Nutzungsvorbehalten” und H 85 (4) des Bezugserl. wie folgt gefasst:
> BFH v. 17.4.1991 (BStBl 1991 II S. 522) und v. 7.10.1998 (BStBl 1999 II S. 25)
Hat der Schenker sich bei der Übertragung des Vermögens einen Nießbrauch oder ein Rentenrecht ausbedungen und verzichtet er hierauf zu einem späteren Zeitpunkt, sind der beim Verzicht zu veranlagende Erwerb (> H 85 (4) mit dem nicht um die Belastung gekürzten ursprünglichen Erwerb (Bruttoerwerb, > R 85 Abs. 3) zusammenzurechnen. Verzichtet nicht der Schenker, sondern ein Dritter, dem das Recht eingeräumt worden war, kann die in dem Verzicht liegende Schenkung nur mit früheren Zuwendungen des Verzichtenden zusammengerechnet werden.
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