Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30. April 2003 - II R 79/00 - (BStBl 2003 II S. 890) klar gestellt, dass Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, die insgesamt weniger als 95 v.H. der Anteile betroffen haben, nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis Ende 1999 geltenden Fassung erfüllen. Für die Verwirklichung des Tatbestands sei eine Änderung des Gesellschafterbestandes „bei ihr” - der grundbesitzenden Personengesellschaft - notwendig. Damit seien Änderungen im Gesellschafterbestand anderer Gesellschaften, die lediglich an der grundbesitzenden Gesamthand beteiligt sind, nicht tatbestandsmäßig. Sätze 2 und 3 der Vorschrift liefen leer, soweit sie eine Besteuerung von Änderungen im Gesellschafterbestand unterhalb der 95 v.H.-Grenze vorsehen.