Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16. Januar 2019,
Zu unterscheiden ist vielmehr,
ob durch das Vermächtnis (§ 2174 BGB) der Bedachte das Recht erhält, unmittelbare die Übertragung eines bestimmten Grundstücks - ggf. gegen Zahlung eines Kaufpreises - aus dem Nachlass zu fordern (Grundstücksvermächtnis), oder
ob durch das Vermächtnis nur ein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück eingeräumt wird (Kaufrechtsvermächtnis).
In Zweifelsfällen ist durch Auslegung des Vermächtnisses (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, welche Vermächtnisart vorliegt. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf den Rechtsgrund des Erwerbs und nicht auf die Höhe des gezahlten Kaufpreises an.
Folgende Indizien können für ein Kaufrechtsvermächtnis sprechen:
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