Entgegen der Weisung im Bezugserl. bittet der FinMin, zukünftig in Fällen ausländischer Briefkastengesellschaften die Unbedenklichkeitsbescheinigung unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 GrEStG ungeachtet etwaiger Zweifel am Vorliegen eines Erwerbsvorgangs wegen fehlender Rechtsfähigkeit eines Beteiligten zu erteilen.
Die nach dem Bezugserl. in einschlägigen Fällen vorgesehene Anfrage bei der Informationszentrale Ausland (IZA) des Bundesamtes für Finanzen soll bis auf weiteres wie bisher erfolgen. Über die künftige Verfahrensweise ergeht zu gegebener Zeit eine abschließende Weisung.
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