Aus gegebenem Anlaß nimmt der BdF in Abstimmung mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG bei Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, die aus Anlaß der Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Gesamtversorgung für den AN vorsehen, wie folgt Stellung:
Die Gesamtversorgung berücksichtigt neben der Abfindung auch andere Bestandteile, z. B. die Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung, das Arbeitslosengeld oder Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Fällt später eine dieser Bestandteile teilweise oder vollständig aus, erhält der AN aufgrund der Abfindungs- bzw. Auflösungsvereinbarung nachträglich einen entsprechenden Ausgleich gewährt.
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