Anlagen
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In dem mit Bezugserlass mitgeteilten Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 7. Oktober 2009 -
Der diesem Urteil entgegenstehende Bezugserlass wird deshalb hiermit aufgehoben.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in geeigneter Form in die Grunderwerbsteuer-Kartei aufzunehmen.
BUNDESFINANZHOF
§ 5 Abs. 3 GrEStG setzt die objektive Möglichkeit einer Steuerumgehung voraus und ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass -trotz der Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders- die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht entfällt, wenn aufgrund einer Anteilsschenkung eine Steuerumgehung objektiv ausscheidet.
GrEStG § 3 Nr. 2, Nr. 6, § 5
Urteil vom 7. Oktober 2009
Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 12. August 2008
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