Nach den Ausführungen in dem Bezugserlass sind die Türme von Windkraftanlagen den Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG) zuzuordnen und deshalb nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Dies gilt allerdings nicht für den Grund und Boden, auf dem diese Windkraftanlagen errichtet worden sind. Er ist dem Grundvermögen zuzuordnen (§ 68 Abs. 1 BewG).
Der Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Einheit „unbebautes Grundstück” ist die Grundstücksfläche zugrunde zu legen, die von den Grundstückseigentümer an die Betreiber der Windkraftanlagen für die Errichtung, den Betrieb und den Aufbau der Windkraftanlagen verpachtet worden sind.
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