Beim Vollzug des KraftStG sind im Zusammenhang mit der Förderung besonders partikelreduzierter Diesel-Pkw Probleme aufgetreten. Betroffen sind vor allem Bestandsfahrzeuge mit serienmäßigen Partikelminderungssystemen ab Werk, die den geltenden verkehrsrechtlichen Anforderungen zwar genügen, aber deren notwendige Einstufung in die Partikelminderungsstufe „PM 5” nicht dokumentiert ist. Dadurch kommt es in diesen Fällen im automatisierten Besteuerungsverfahren zu unzutreffenden Steuerbescheiden, die den Zuschlag von 1,20 € je angefangene 100 cm3 Hubraum nach § 9a Abs. 1 KraftStG beinhalten.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung auf Bundesebene ist in den einschlägigen Fällen wie folgt zu verfahren:
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