Nach R 134 Abs. 4 Satz 3 ErbStR kann das Abbauland regelmäßig pauschal mit einem Einzelertragswert von 10 DM je Ar angesetzt werden. Da es sich um eine Regelung außerhalb des Bewertungsgesetzes handelt, ist im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2001 eine Umstellung des DM-Betrages auf den Euro nicht möglich. Die Bewertungsreferatsleiter beschlossen daher, den Betrag von 10 DM vor einer Änderung der ErbStR im Verwaltungswege auf 5 Euro umzustellen.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer.
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