(nur bei inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts)
1.1
Bei Straßen, Wegen und Plätzen, die der Öffentlichkeit ohne besondere Zulassung zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, liegt „bestimmungsgemäßer Gebrauch durch die Allgemeinheit” vor (§ 3 Abs. 2 GrStG; Abschnitt 10
Befreit sind auch die Parkflächen auf Straßen, Wegen und Seitenstreifen, auf denen das Parken nur zeitlich begrenzt erlaubt ist (Kurzzeitparkplätze). Das Gleiche gilt für Zonen mit Anwohnerparkrechten.
1.2
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