Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG hat u.a. zur Voraussetzung, dass das im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen den Be- und Entladestellen und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof verwendet wird, der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zu den Be- und Entladestellen aufweist (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004 -
Der Begriff „nächstgelegener geeigneter Bahnhof” i.S. des § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG ist in Anlehnung an §
der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des Kombinierten Verkehrs verfügt,
von dem regelmäßig Kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird und
der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- und Entladestelle hat.
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