Nach Abstimmung mit den für Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder ist bezüglich aufgetretener Folgefragen zu dem o.g. koordinierten Ländererlass vom 27.5.2005 folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Ist im Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die Treuhandschaft beim Tod des Treugebers bzw. bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag endet und der Erbe bzw. Beschenkte unmittelbar in die Gesellschafterstellung des (dann ehemaligen) Treuhänders eintritt, ist Zuwendungsgegenstand nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gemäß § 667 BGB, sondern die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar.
Der auf eine Beteiligung an einer inländischen Kommanditgesellschaft gerichtete Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gemäß § 667 BGB gehört stets zum inländischen Vermögen unabhängig davon, ob das Vermögen der KG, z.B. ein Grundstück, sich im Inland oder Ausland befindet.
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