Die kommunalen Spitzenverbände (Städteverbände, Gemeindeverbände und Landkreistage) erfüllen keine hoheitlichen Aufgaben. Es handelt sich bei ihnen, soweit sie keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, auch nicht um öffentliche Kassen. Die Aufwandsentschädigungen, die kommunale Spitzenverbände an ihre Arbeitnehmer zahlen, stellen somit, da die Voraussetzungen für die Anerkennung von steuerfreien Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 12 EStG nicht vorliegen, steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
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