Es ist gefragt worden, ob
1. in Fällen einer mittelbaren Grundstücksschenkung, bei der nicht ein bebautes Grundstück insgesamt Schenkungsgegenstand ist, und
2. in Fällen einer Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen eines Grundstücks nach § 16 BewG
die Grundstückswerte gem. § 138 Abs. 5 BewG förmlich festgestellt werden müssen, weil sie für die Steuerfestsetzung benötigt werden.
Zu 1. Übernimmt der Schenker die Kosten der Errichtung eines Gebäudes auf einem dem Beschenkten bereits gehörenden oder von ihm noch zu erwerbenden Grundstück, gilt der Teil des Steuerwerts des bebauten Grundstücks als zugewendet, der auf das Gebäude entfällt. Der Gebäudewertanteil ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Grundstückswert des bebauten Grundstücks nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes und dem Grundstückswert des unbebauten Grundstücks (weitere Einzelheiten R 16 ErbStR und H 16 „Mittelbare Grundstücksschenkung - Einzelfälle”
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