Für die versicherungsteuerliche Behandlung des Entgelts für eine so genannte Kautionsrückversicherung gilt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 Folgendes:
Das Versicherungsentgelt, das ein Versicherer an einen anderen Versicherer zahlt zur Versicherung der aus einem Vertrag im Sinne des §
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