Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich in der Frage der erbschaftsteuerlichen Berücksichtigung von privaten Steuererstattungsansprüchen und -schulden in allen noch offenen Fällen folgende Auffassung zu vertreten:
Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 EStG).
Einkommensteuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten, sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs entstanden. Sie gehören mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG, ohne dass es auf ihre Durchsetzbarkeit (Festsetzung in einem Steuerbescheid) zum Todeszeitpunkt ankommt (BFH-Urteil vom 16. Januar 2008,
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