Gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 2010 (Az.
Bei eingehenden Einsprüchen gegen den Einheitswert- und/oder Grundsteuermessbescheid oder Anträgen auf Aufhebung von Einheitswerten und/oder Grundsteuermessbeträgen, die mit der vorgenannten Verfassungsbeschwerde begründet werden, bitte ich wie folgt zu verfahren:
a) Einspruch
Die Einsprüche ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AG. Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO ist nicht zu gewähren.
Verspätete und damit unzulässige Einsprüche oder verfristete Anträge nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO gegen Einheitswertbescheide sind als unzulässig zu verwerfen. Eine Umdeutung gemäß § 357 Abs. 1 AO in einen Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung nach § 22 Abs. 3 BewG kann mit Zustimmung des Einspruchsführers erfolgen.
b) Antrag auf Aufhebung
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