Gesonderte Feststellungen sind durchzuführen, wenn
sich ein Rechtsvorgang mit einem einheitlichen Gesamt(kauf)preis auf mehrere, in den Bezirken verschiedener Grunderwerbsteuer-Finanzämter liegende Grundstücke bezieht oder ein Grundstück betrifft, das in den Bezirken verschiedener Länder liegt (§ 17 Abs. 2 GrEStG);
in den Fällen der Umwandlung ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts des neuen Rechtsträgers belegen ist (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrEStG)
oder
in den Fällen des Gesellschafterwechsels bei einer Personengesellschaft gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG oder einer Anteilsvereinigung (-übertragung) gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts der Gesellschaft belegen ist (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG).
Einer gesonderten Feststellung bedarf es - vorbehaltlich Tz. 10 - nicht, wenn in einem Vertrag mehreren Grundstücken jeweils selbständige, nachvollziehbare (Kauf)Preise zugeordnet werden.
Soweit mehrere Finanzämter betroffen sind, haben diese sich gegenseitig zu unterrichten.
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