Erwerbsvorgänge in Verfahren nach dem
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG unterliegen nicht der GrESt
der Übergang des Eigentums durch Abfindung in Land und
die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen in den Verfahren nach dem
Unvermeidbare Mehrausweisungen im Flurbereinigungsverfahren bzw. im freiwilligen Landtauschverfahren sind von der Besteuerung ausgenommen.
In Verfahren nach dem
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