Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 -
Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung sind sämtliche Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Ferner sind Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), bei denen die §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 ( BGBl 2003 I S.
In die Steuerbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
Festsetzungen ohne Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004geänderten Fassung:
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