R 85 a ErbStR 2003 und H 85 a ErbStH 2003 enthalten keine Aussage darüber, wie zu verfahren ist, wenn mit dem mehrfach erworbenen Vermögen und ggf. weiterem erworbenen Vermögen Schulden und Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In den Beispielen zu H 85 a ErbStH 2003 wird lediglich die Erbfallkostenpauschale berücksichtigt. Eine Aufteilung der Erbfallkostenpauschale auf das mehrfach erworbene und das weitere Vermögen würde die abzuziehende Steuerermäßigung und die festzusetzende Erbschaftsteuer nicht verändern, weshalb darauf verzichtet werden konnte. Zu der Frage, wie nun Schulden und Lasten zu behandeln sind, wenn ein Erwerb neben mehrfach erworbenem Vermögen i. S. d. § 27 Abs. 1 ErbStG (begünstigtes Vermögen) auch anderes Vermögen umfasst, bittet das Fin Min folgende Auffassung zu vertreten: